Zum Hauptinhalt springen

Das Schiedsamt

Das Schiedsamt ist die Stelle an der die außergerichtliche Streitschlichtung stattfindet. Die Schiedsperson ist in ihrem Schiedsamtsbezirk zuständig. Schiedsamtsbezirke sind in Rheinland-Pfalz bei jeder verbandsfreien Gemeinde, jeder großen kreisangehörigen Stadt und jeder kreisfreien Stadt eingerichtet. In jeder der in Absatz 1 genannten Gebietskörperschaften können mehrere Schiedsamtsbezirke eingerichtet werden, wenn dies im Interesse der Rechtsuchenden, insbesondere im Hinblick auf die Einwohnerzahl, die Gebietsgröße, wegen ungünstiger Verbindungen mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder sonst im öffentlichen Interesse erforderlich ist. Bezirke mit weniger als 5000 Einwohner sollen nicht gebildet werden. Die Einrichtung mehrerer Schiedsamtsbezirke, deren Abgrenzung und die Bestimmung des Dienstsitzes der Schiedsperson obliegt dem Gemeinderat der jeweiligen Gebietskörperschaft. Die Schiedspersonen sind in Rheinland-Pfalz Landesehrenbeamte. Sie werden von den Kommunalvertretungen gewählt und vom der Direktorin/dem Direktor des Amtsgerichtes ernannt. Aufgrund des durch sie abgelegten Diensteides sind die Schiedspersonen zur uneingeschränkten Verschwiegenheit und unparteiischen Amtsführung verpflichtet. Die Dienstaufsicht über die Schiedsperson übt die Direktorin/der Direktor des Amtsgerichtes, in dessen Bezirk die Schiedsperson ihren Amtssitz hat, aus Die Direktorin/der Direktor des Amtsgerichtes ist Dienstvorgesetzter der Schiedsperson.

Zuständigkeiten der Schiedsperson:

Örtlich zuständig ist die Schiedsperson in deren Bezirk die Antragsgegnerin/der Antragsgegner wohnt. Eine örtlich unzuständige Schiedsperson wird zuständig, wenn die Antragsgegnerin/der Antragsgegner vor der Antragstellung schriftlich in die Zuständigkeit eingewilligt hat.

Schlichten statt Richten

Sachlich zuständig ist die Schiedsperson im Strafrecht bei nachfolgend im Strafgesetzbuch (StGB) aufgeführten Vergehen:

  • Hausfriedensbruch
  • Beleidigung
  • Verletzung des Briefgeheimnisses
  • Körperverletzung
  • Bedrohung
  • Sachbeschädigung

vorausgesetzt, dass kein öffentliches Interesse (staatsanwaltliche Ermittlungen) gegeben ist.

Die Schiedsperson bestimmt den Sühnetermin und ordnet mit der Ladung, unter Androhung von Ordnungsgeld das persönliche Erscheinen der Parteien an.

Im bürgerlichen Recht ist die Schiedsperson zuständig bei Streitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche deren Gegenstand an Geld oder Geldwert bis zu 5.112,92 € beträgt. Darüber hinaus in vielen anderen Bereichen des bürgerlichen Rechts zum Beispiel im Vertrags- und Mietrecht sowie im gesamten rheinland-pfälzischen Nachbarrecht. Siehe auch den Eintrag Schiedsamtsordnung.

Nach oben