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Hinweise des BDS - Bezirks Mainz/Bad Kreuznach/Frankenthal zu Reisekosten bei Fortbildungsveranstaltungen

Versicherungsschutz

Ehrenbeamte des Landes RLP sind während Ihrer Dienstgeschäfte und Dienstreisen durch das Land versichert. Deshalb sollte unbedingt vor ! Antritt einer Dienstreise ein Antrag auf Reisekostenvergütung unterschrieben werden.

Abrechnung nach Bundesreisekostengesetz (BRKG)

Bei Veranstaltungen, die der BDS und seine Bezirke aus eigenen Mittel finanziert, gilt das BRKG.

Besonders wichtig:

  • Es wird eine Wegstreckenentschädigung gewährt. Sie beträgt bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges oder eines anderen motorbetriebenen Fahrzeuges 30 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke (= hin und zurück).
  • Das erhebliche dienstliche Interesse gilt aus vorausgesetzt. Insofern entfällt eine entsprechende Bestätigung im Antrag auf Reisekostenvergütung. Angaben im Feld „Dienstvorgesetze“ und „Triftiger Grund“ sind somit entbehrlich.
  • Keine Entschädigung für die Mitnahme weiterer Dienstreisender (BRKGVwV zu § 5 BRKG).
  • Anträge auf Reisekostenvergütung werden in einer Veranstaltung an den Schatzmeister ausgehändigt, der nach Prüfung der „Sachlichen und rechnerischen Richtigkeit“ unverzüglich die Erstattung auf die im Reiseantrag aufgeführte IBAN übernimmt. Falls ein Verzicht auf Reisekostenvergütung vorliegt, sollte der Antrag bis zur Beendigung der Dienstreise aufbewahrt werden.

Abrechnung nach Landesreisekostengesetz (LRKG)

Bei Veranstaltungen, die das Land RLP finanziert, gilt das LKRG.

Besonders wichtig:

  • Neue Wegstreckenentschädigung : Der Landtag RLP hat die Änderung des Landesreisekostengesetzes (LRKG), der Landestrennungsgeldverordnung (LTGV) sowie des Landesumzugskostengesetzes (LUKG) mit Wirkung zum 08.07.2023 in Kraft gesetzt. Die Wegstreckenentschädigungssätze für die Nutzung eines privaten Kraftfahrzeuges werden mit triftigem Grund von 0,25 € auf  0,28 € erhöht und ohne triftigen Grund von 0,15 € auf 0,18 €. Bei zweirädrigen Kfz erhöht sich der Satz von 0,13 € auf 0,15 € mit triftigem Grund und ohne triftigen Grund von 0,08 € auf 0,10 €.
  • Triftige Gründe zur Nutzung des privaten Kfz sind vor ! Beginn der Veranstaltung mittels im Internet abrufbaren Vordrucks "Antragsformular Triftiger Grund" unmittelbar beim Ministerium der Justiz zu beantragen. Dies erfolgt elektronisch an folgende E-Mailadresse: Triftiger-Grund@jm.rlp.de "automatisch", wenn das auf dem Formular zu aktivierende Feld "Beenden mit Mausklick" angeklickt wird. Ein besonderer Mail - Versand ist somit nicht erforderlich. Die Bestätigung des triftigen Grundes durch das JM per Mail ist als Voraussetzung einer vollständigen Erstattung dem Antrag auf Reisekostenvergütung beizufügen. 
  • Es wird auf die entsprechenden Veröffentlichungen des Landes RLP zum LRKG, der LTGV sowie des LUKG im Internet verwiesen.